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Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (§ 2 Abs. 2 LGastG)

Wer?

Die Person, die aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will.

 

Was?

Sie müssen Ihr geplantes vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen und dabei folgende Angaben machen:

  • Ihren Namen
  • eine ladungsfähige Anschrift
  • Ort und Zeit des besonderen Anlasses

Ausnahmen?

  • Unentgeltliche Kostproben müssen nicht angezeigt werden.
  • Die Anzeigepflicht gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholische Getränke anbieten.

Alle anderen sind verpflichtet den gastronomischen Betrieb anzuzeigen unabhängig vom Alkoholausschank.

 

Wann?

Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen.

Wenn Sie früher als zwei Wochen nach der Anzeige tätig werden wollen, melden Sie sich bitte zusätzlich unter 

Hinweis:
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist in Baden-Württemberg nur aus besonderem Anlass möglich. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass.