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> Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans "Ortskern Hofen, 1. Änderung" in Bönnigheim, Ortsteil Hofen

Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)

Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans "Ortskern Hofen, 1. Änderung" in Bönnigheim, Ortsteil Hofen

Auf Grund der §§ 14, 16, 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württem­berg hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim in seiner Sitzung am 26. März 2026 folgende Satzung be­schlossen:

§ 1 Gegenstand der Satzung

Die Geltungsdauer der bestehenden „Satzung über die Verän­de­­rungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans ‚Ortskern Hofen, 1. Änderung‘ in Bönnigheim, Ortsteil Hofen“ vom 26.04.2024, veröffentlicht im Nachrichtenblatt (Amtsblatt NB 19/2024 für die Stadt Bönnigheim und die Gemeinden Kirchheim am Neckar und Erligheim) wird um ein Jahr verlängert.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.

Bönnigheim, 27.3.2026

gez. Albrecht Dautel, Bürgermeister

Hinweise:

Die Satzung über die Veränderungssperre kann bei der Stadtverwaltung Bönnigheim, Fachbereich Bauen und Planen, Kirchheimer Straße 5, 74357 Bönnigheim, während der üblichen Sprechzeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: 1. Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Baugesetzbuch) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie 2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 18 Abs. 3 BauGB wird hingewiesen. 

Soweit die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Veränderungssperre verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bönnigheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Bönnigheim, Kirchheimer Straße 1, 74357 Bönnigheim geltend zu machen.

Bönnigheim, 27.3.2026

gez. Albrecht Dautel, Bürgermeister

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