Da die Grabpflege der Grabstätten auf den Friedhöfen erhöhten Anforderungen entsprechen,
möchten wir Sie bei der Gestaltung der Grabstätten
bitten, auf folgende Paragraphen der aktuellen
Friedhofsordnung zu achten:
§ 20
(11) An den Urnenwänden sowie im Urnengarten
und im Urnenbaumgrabfeld wird nur vorübergehend
am Sockel bzw. am Fuß der Trockenmauern in
geringfügigem Umfang Grabschmuck (z. B.
Kerzen, Schmuckblumen, etc.) zum Gedenken
der Verstorbenen geduldet.
Sollte dieser Grabschmuck die Pflegearbeiten
der Stadt oder von ihr beauftragte Dritte
beeinträchtigen, werden diese Gegenstände
ohne vorherige Ankündigung entschädigungslos
entfernt. Die Stadt behält es sich vor,
die Entfernung der Gegenstände im wöchentlichen
Rhythmus durchzuführen.
(12) Das Betreten der Erdhügel sowie die
Ablage von Grabschmuck (z. B. Kerzen,
Schmuckblumen, etc.) auf den Erdhügeln
des Urnengartens ist nicht gestattet. Auch
eine Erweiterung/Veränderung der Bepflanzung
durch die Hinterbliebenen ist
untersagt.
§ 25
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des
Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd
gepflegt werden. Verwelkte Blumen
und Kränze sind von den Grabstätten zu
entfernen und an den dafür vorgesehenen
Plätzen abzulagern.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von
sechs Monaten nach Belegung hergerichtet
sein.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften
(§ 20) ist die gesamte Grabfläche zu
bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung
muss den erhöhten Anforderungen entsprechen
und auf die Umgebung abgestimmt
werden; nicht zugelassen sind
insbesondere Bäume und großwüchsige
Sträucher.
Bei Rückschnitten von Bäumen und Sträuchern
möchten wir sie bitten dies vor oder
nach der Vegetationsperiode vorzunehmen.
Wir werden in der KW 28 die Jährliche Vorort-
Begehung vornehmen.
Ihre Friedhofsverwaltung