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> Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen.

Gemeinsame Bekanntmachungen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen.

Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Kommunalwahl und der Europawahl am 9. Juni 2024

In Zusammenhang mit der Kommunalwahl und der Europawahl am 9. Juni 2024 wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden.

Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen und Doktorgrad sowie derzeitige Anschriften. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.

Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten haben das Recht, dieser Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt des Wohnortes eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Verwendung von Daten zur Zusendung von Informationen der Parteien, Wählergruppen und anderer Träger von Wahlvorschlägen bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 2 Absatz 3 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz dürfen die Meldebehörden bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrade und derzeitige Anschriften sowie Angaben über die Staatsangehörigkeiten nutzen, um ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden.

Die betroffenen Personen haben das Recht, dieser Nutzung ihrer Daten zu widersprechen. Bei einem Widerspruch unterbleibt die Zusendung von Informationen. Der Widerspruch kann beim Bürgermeisteramt des Wohnortes eingelegt werden. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Der Widerspruch kann beim jeweiligen Bürgermeisteramt eingelegt werden.

  • Bürgermeisteramt Bönnigheim, Kirchheimer Straße 1, 74357 Bönnigheim, bzw.
  • Bürgermeisteramt Kirchheim am Neckar, Hauptstraße 78, 74366 Kirchheim a.N., bzw.
  • Bürgermeisteramt Erligheim, Rathausstraße 7, 74391 Erligheim