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> Richtlinie für die Schulkindbetreuung an der Ganerbenschule in Bönnigheim

Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)

Richtlinie für die Schulkindbetreuung an der Ganerbenschule in Bönnigheim

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Bönnigheim hat in seiner Sitzung am 9. Juni 2026 eine Änderung der Richtlinie zur Schulkindbetreuung und Anpassung der Elternbeiträge für die kommenden zwei Schuljahre beschlossen. 

Auf Grundlage der Empfehlungen der kommunalen und kirchlichen Spitzenverbände beschloss das Gremium eine Erhöhung der Elternbeiträge um 4,5 % für das Schuljahr 2026/2027 und um 4,0 % für das Schuljahr 2027/2028. Mit dieser Entscheidung folgt die Stadt den landesweit abgestimmten Empfehlungen, die eine einheitliche und verlässliche Beitragsstruktur sicherstellen sollen und zugleich dazu beitragen, die Qualität der Schulkindbetreuung angesichts steigender Personal- und Sachkosten langfristig zu sichern.

Richtlinie für die Schulkindbetreuung an der Ganerbenschule in Bönnigheim

§ 1 Trägerschaft und Begriffsbestimmung

Trägerin der Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler an der Ganerbenschule ist die Stadt Bönnigheim.

Die Schulkindbetreuung umfasst die Betreuung der Kinder, welche die freiwilligen Betreuungsangebote der Trägerin vor und nach dem Regelunterricht besuchen (Kernzeitbetreuung) oder das ergänzende Betreuungsangebot zum Ganztag der Grundschule (rechtsanspruchserfüllend) nutzen.

§ 2 Aufgaben

Aufgabe und Ziel der Schulkindbetreuung sind, eine bedarfsgerechte Betreuung von Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen und im Kontext mit der Ganztagesgrundschule ein rechtserfüllendes Angebot zu gewährleisten.

Das Betreuungsangebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, sowie an den örtlichen und situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülerinnen und Schülern werden insbesondere sinnvolle spielerische und freizeit-bezogene Aktivitäten angeboten. Eine Hausaufgabenbetreuung findet nicht statt.

§ 3 Betreuungskräfte, Gruppengröße

(1) Jede Gruppe in der Schulkindbetreuung wird von mindestens einer geeigneten Betreuungskraft betreut. Als geeignete Betreuungskräfte kommen in erster Linie Erzieher*innen und Personen mit einer entsprechenden Ausbildung sowie in der Kinderbetreuung erfahrene Personen in Betracht. 

Bei größeren Gruppen wird sie von einer geeigneten Zweitkraft unterstützt.

(2) Die Größen der Betreuungsgruppen werden von der Stadt nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt.

(3) Betreuungsangebote in den jeweiligen Blöcken kommen nur zustande, sofern mindestens 10 Kinder oder mindestens 1 Kind mit Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung angemeldet sind. 

Die Regelung nach § 3 (3) entfällt mit der vollständigen Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagesbetreuung ab dem Schuljahr 2029/ 2030.

§ 4 Anmeldung und Abmeldung

(1) Die Sorgeberechtigten melden das Kind schriftlich oder digital an. 

Die Anmeldung für die Schulkindbetreuung muss schriftlich oder digital bis zum 15.03. eines Jahres, für das folgende Schuljahr, bei der Stadt Bönnigheim eingegangen sein. Durch die Aufnahmebestätigung der Stadt Bönnigheim wird die Anmeldung wirksam.

(2) In der Schulkindbetreuung werden Schülerinnen und Schüler der Ganerbenschule Bönnigheim (Klassenstufen 1-4) und Kinder der Juniorklasse (Walheim), die ihren Hauptwohnsitz in Bönnigheim haben, aufgenommen.

 (3) Die Aufnahme in die Schulkindbetreuung bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Tagesbetreuungsausbaugesetzes für Kinder aus Bönnigheim.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht für Kinder, die das Ganztagesangebot der Grundschule besuchen 

im Schuljahr 2026/2027 für Klasse 1,

im Schuljahr 2027/2028 für die Klassen 1 und 2,

im Schuljahr 2028/ 2029 für die Klassen 1, 2 und 3.

Ab dem Schuljahr 2029/2030 gilt der Rechtsanspruch für alle Klassen. 

(4) Grundsätzlich werden nur Kinder aufgenommen, welche die Grundschule Bönnigheim bzw. die Juniorklasse in Walheim besuchen und ihren Hauptwohnsitz in Bönnigheim haben.  Auswärtige Kinder können nur in Ausnahmefällen aufgenommen werden, sofern freie Plätze zur Verfügung stehen.

(5) Zwei Wochen nach Beginn eines Schuljahres ist ein Wechsel der einzelnen Betreuungsblöcke mit Wirkung zum 01. Oktober möglich. Ein späterer Wechsel der Betreuungsblöcke ist danach erst zum nächsten Schuljahr möglich. 

 

(6) Eine Abmeldung von der Schulkindbetreuung oder ein Wechsel der einzelnen Blöcke ist mit Ausnahme von § 4 (5) nur zu Beginn des nächsten Schuljahres möglich. Es bedarf keiner Mitteilung bei Wechsel von K1 (1. + und 2. Klasse) zu K2 (3. + 4.Klasse).

Die Abmeldung muss schriftlich bis spätestens 01.07. bei der Stadt Bönnigheim vorliegen. Mit Beendigung der Schulzeit in der Grundschule erlischt das Betreuungsverhältnis automatisch. 
Die Stadt Bönnigheim kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

(7) Eine Anmeldung für das ergänzende Betreuungsangebot der G-Blöcke kann nur in Verbindung mit der Teilnahme der Kinder am Ganztagesbetrieb der Grundschule erfolgen.

§ 5 Ferienbetreuung

(1) Die Schulkindbetreuung bietet in den Herbst-, Faschings-, Oster-, Pfingst- und in den Sommerferien eine Ferienbetreuung an.  

(2) Die Schulkindbetreuung bietet eine 

Halbtagsferienbetreuung von 07.00 - 13.00 Uhr und eine 

Ganztagsferienbetreuung von 07.00 - 15.00 Uhr an.

(3) Die Bedarfsmeldung für die gewünschten Ferienwochen des kommenden Schuljahres (Sommerferien bis Pfingstferien) sind schriftlich bis zum 15.03. des laufenden Jahres bei der Stadt Bönnigheim einzureichen.

(4) Über ein Zustandekommen des Ferienbetreuungsangebots entscheidet die Mindestanzahl nach § 3 Absatz 3. 

(5) Eine Anmeldung zur Ferienbetreuung kann nur wochenweise erfolgen. 

Sie erfolgt im Rahmen der Bedarfsmeldung nach § 5 (3). Dabei kann die gewünschte Betreuungszeit innerhalb einer Ferienwoche nicht gewechselt werden.

(6) 6 Wochen vor der Ferienbetreuung informiert die Stadt Bönnigheim schriftlich ob das Ferienbetreuungsangebot zustande kommt. Mit der schriftlichen Bestätigung der Stadt ist die Anmeldung zur Ferienbetreuung verbindlich.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Aufnahme nach § 4 (3) dieser Richtlinie.

§ 6 Ausschluss

(1) Fehlt ein Kind länger als vier Wochen unentschuldigt in der Schulkindbetreuung oder sind für zwei aufeinander folgende Monate die Entgelte nicht entrichtet, kann die Stadt Bönnigheim den Platz zum nächsten Monatsende kündigen und bei Bedarf anderweitig belegen. Ein Ausschluss ist auch bei wiederholter Nichtbeachtung sonstiger Pflichten dieser Richtlinie möglich.
(2) Ein Kind, das wiederholt oder nachhaltig den geordneten Betrieb stört (z. B. durch Gefährdung oder Belästigung anderer Kinder, der Betreuungskräfte o. ä.) kann nach vorheriger Abmahnung des / der Sorgeberechtigten durch die Trägerin vom Besuch ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden.
(3) Ein Kind, das nach § 90 des Schulgesetzes vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen ist, kann während dieses Zeitraums auch kein Betreuungsangebot nach dieser Richtlinie in Anspruch nehmen. Elternbeiträge werden in diesen Fällen durch die Stadt Bönnigheim nicht zurückerstattet.

§ 7 Öffnung und Besuch der Betreuungsgruppen

(1) Die Betreuung in der Schulkindbetreuung erfolgt im Regelfall an allen Schultagen. Sie gewährleistet zusammen mit dem Schulunterricht feste Betreuungszeiten. Beginn und Ende der Betreuungszeit werden von der Stadt Bönnigheim bedarfsgerecht festgelegt.
(2) Die Kinder sollen die Betreuungsangebote im eigenen und im Interesse der Gruppe regelmäßig besuchen, um die Integration in die Gruppe zu gewährleisten.
(3) Das Betreuungspersonal der Einrichtung sollte im gegenseitigen Interesse der Fürsorge für die Kinder durch die Sorgeberechtigten über Fehlzeiten des Kindes (Krankheit, Urlaub, usw.) unverzüglich, spätestens ab dem ersten Fehltag benachrichtigt werden. Die Sorgeberechtigten tragen Sorge, dass die Information die Einrichtung erreicht.

(4) Die Schulkindbetreuung deckt keine Zeiten des Unterrichtausfalles ab. Diese sind von der Schule abzudecken.

Ausnahmen bestehen am letzten Tag vor den Ferien (Weihnachten und Sommer).

§ 8 Schließzeiten

(1) Betriebsstörungen, die die Stadt Bönnigheim nicht zu vertreten hat (z. B. Streiks, krankheitsbedingte Störungen o. ä.) rechtfertigen keine Reduzierung bzw. Ermäßigung der Elternbeiträge.

Anderweitige Schadensersatzansprüche gegen die Trägerin sind ausgeschlossen.

(2) Kann eines der in § 1 beschriebenen Betreuungsangebote aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) nicht aufrecht-erhalten werden, werden die Sorgeberechtigten rechtzeitig unterrichtet. 

Die Stadt Bönnigheim ist bemüht, eine über drei Tage hinausgehende Schließung zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung wegen der Gefahr ansteckender Krankheiten nach dem Infektionsschutz-Gesetz (IFSG) geschlossen werden muss.

§ 9 Beitragspflicht

(1) Die Stadt Bönnigheim erhebt für den Besuch der Schulkindbetreuung und der Ferienbetreuung Beiträge nach der Anlage zu dieser Richtlinie.

(2) Der Beitrag für die Schulkindbetreuung wird für jedes Kind erhoben, das die Betreuungseinrichtung besucht.

Für jeden Monat, in dem mindestens ein Schultag liegt, wird der Beitrag voll erhoben. Sind alle Tage eines Monats Ferientage, wird kein Beitrag erhoben. Schuldende sind die Eltern, der sorgeberechtigte Elternteil oder die sonst Sorgeberechtigten. Mehrere Schuldende haften als Gesamtschuldende. 

(3) Die Beitragspflicht entsteht durch die schriftliche Aufnahmebestätigung der Stadt Bönnigheim zu Beginn der bestätigten Betreuungsblöcke für die Schulkindbetreuung in der jeweils festgesetzten Höhe.

Der Beitrag für die bestätigten Betreuungsblöcke wird monatlich erhoben.

Dies gilt auch bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats oder bei Fernbleiben eines Schülers/ einer Schülerin.

(4) Der Beitrag für die Ferienbetreuung wird gesondert in Rechnung gestellt.

Bei der Berechnung der Ferienbetreuungswochen wird keine Geschwisterstaffelung berücksichtigt.

(5) Kann ein Kind wegen Erkrankung (ein ärztlicher Nachweis ist erforderlich) das Betreuungsangebot zusammenhängend länger als vier Wochen nicht besuchen, wird der Beitrag auf Antrag um die Hälfte für den betroffenen Zeitraum ermäßigt.

§ 10 Aufsicht, Versicherung, Haftung

(1) Während der Betreuung ist das Personal der Schulkindbetreuung für die Kinder verantwortlich. 

(2) Die Aufsichtspflicht der Stadt Bönnigheim beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit der Entlassung an der Tür der Einrichtung.

(3) Auf dem Weg zur Einrichtung, sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den Sorgeberechtigten. Soll das Kind von einer nicht sorgeberechtigten Person abgeholt werden, ist dies dem Betreuungspersonal der Einrichtung von den Sorgeberechtigten schriftlich anzuzeigen. 

Diese Erklärung/en kann / können durch die Sorgeberechtigten widerrufen oder geändert werden.

(4) Bei Veranstaltungen der Einrichtung unter Mitwirkung der Eltern obliegt die Aufsichtspflicht den Sorgeberechtigten.
(5) Die Kinder sind an Schulunterrichtstagen und während der Ferienbetreuung durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung und Haftpflichtversicherung der Stadt Bönnigheim versichert.
(6) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, sind dem Betreuungspersonal unverzüglich zu melden.
(7) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen.

§ 11 Regelung in Krankheitsfällen

(1) Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber können Kinder im Interesse anderer Kinder und des Betreuungspersonals die Einrichtung nicht besuchen.

(2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit entsprechend des Infektionsschutzgesetzes (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps/Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten, Befall von Läusen) ist dies dem Betreuungspersonal unverzüglich mitzuteilen.

Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.

(3) Mit der Anmeldung erklären sich die Sorgeberechtigen damit einverstanden, dass im Notfall der nächst erreichbare Kinderarzt oder jeder andere Arzt, ggf. das Krankenhaus zu Hilfe gerufen werden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Neufassung der Richtlinie tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende Richtlinie außer Kraft.

Bönnigheim, den 15.06.2026

gezeichnet

Albrecht Dautel

Bürgermeister