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> Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Kirchheim am Neckar für das Haushaltsjahr 2026

Satzungen

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Kirchheim am Neckar für das Haushaltsjahr 2026

I.

Die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan wird aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hiermit öffentlich bekannt gemacht.
   

II.

Haushaltssatzung der Gemeinde Kirchheim am Neckar

    für das Haushaltsjahr 2026

   
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.1.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
   

§ 1 
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

   
Der Haushaltsplan wird festgesetzt:  
   
1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen:

EUR

       1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

19.758.200 

       1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

21.954.290 

       1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-2.196.090

       1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

800.000 

       1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

       1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

800.000 

       1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

-1.396.090

   
2. Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen:

EUR

       2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

19.001.500

       2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

20.096.090

       2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
             (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

-1.094.590

       2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

13.281.000

       2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

9.429.000

       2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus

3.852.000

              Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von
       2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf 
             (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

2.757.410

       2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

2.000.000

       2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

800.000

       2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit 
               (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

1.200.000

       2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands

                Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

3.957.410

   
   

§ 2 

Kreditermächtigung

   
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf

2.000.000 EUR

   
   

§ 3 

Verpflichtungsermächtigungen

   
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf

0 EUR

   
   

§ 4 

Kassenkredite

   
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 

12.000.000 EUR

   
   

III.

Das Landratsamt Ludwigsburg als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 21. April 2026, Az. L02/902.41, gem. § 121 Abs. 2 GemO, die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt. Gleichzeitig wurden der Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 12.000.000 € nach § 89 Abs. 2 GemO und der Gesamtbetrag für Kreditaufnahmen für den Finanzhaushalt in Höhe von 2.000.000 € nach § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.
   

IV.

Die Haushaltssatzung samt Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 28.4. bis zum 11.5.2026 im Rathaus der Gemeinde Kirchheim im Zimmer 1, Vorzimmer des Bürgermeisters, öffentlich aus.
   

V.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
   
Kirchheim am Neckar, 28.4.2026  
   
gez. Uwe Seibold  
Bürgermeister