Gemeinsame Informationen
Geschützte Tage in der Karwoche und an den Osterfeiertagen
Grundsätzlich sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten. Im Übrigen ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. Sämtliche Regelungen finden sich im Gesetz über die Sonntage und Feiertage, dem sogenannten „Feiertagsgesetz“ (FTG). Zum Schutz der nachstehend aufgeführten Tage der Karwoche und Ostern gelten folgende Bestimmungen:
Gründonnerstag (2.4.2026)
Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind ab 18 Uhr nicht erlaubt.
Karfreitag (3.4.2026) Karfreitag ist ein gesetzlicher Feiertag.
Demnach sind verboten:
• Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen
• Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertags oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen
• Öffentliche Sportveranstaltungen
• Öffentliche Tanzunterhaltungen bis 20 Uhr
• Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen bis 20 Uhr
Karsamstag (4.4.2026)
Verboten sind bis 20.00 Uhr öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen.
Ostersonntag (5.4.2026)
Für den Ostersonntag gelten die allgemeinen Bestimmungen über Sonntage. Demnach sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Weiter sind während des Hauptgottesdienstes verboten:
• öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
• alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
• öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
Darüber hinaus dürfen am Ostersonntag öffentliche Sportveranstaltungen erst ab 11.00 Uhr beginnen.
Ostermontag (6.4.2026)
Ostermontag ist ein gesetzlicher Feiertag. Demnach sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Während des Hauptgottesdienstes sind verboten:
• öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie geeignet sind, den Gottesdienst unmittelbar zu stören
• alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen
• öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird
Wir bitten freundlichst um Beachtung.
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- Zweckverband Gruppenklärwerk Weidach
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- Das Landratsamt informiert
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- LEA Ludwigsburger Energieagentur e.V.
- BUND BV Stromberg-Neckartal
- Weinbauarbeitskreis Bönnigheim und Umgebung
- Arbeitskreis umweltschonender Weinbau



