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Amtliche Bekanntmachungen (Bönnigheim)

Satzungsänderung

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Bönnigheim vom 16.01.2012, zuletzt geändert am 26.06.2020

Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 29 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim am 12.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) der Stadt Bönnigheim vom 16.01.2012 beschlossen:

§ 1

§ 41 Absetzungen - erhält folgende Fassung:

§ 41 Absetzungen

(1)  Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs.2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.

(2)  Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischen­zählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Stadt eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Stadt und werden von ihr abgelesen. Die §§ 21 Abs.2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung finden entsprechend Anwendung.

(3)  Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Abs.2 erbracht wird.

(4)  Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die eingeleiteten Wasser­mengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1

1.  je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Scha­fen, Ziegen und Schweinen     15 m³ /Jahr,

2.   je Vieheinheit bei Geflügel    5 m³/Jahr.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35m³/Jahr betragen.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 35 des Landesgrundsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

(5)  Anträge auf Absetzung nicht ein­ge­leiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebühren­bescheids zu stellen.

§ 2

§ 42 Höhe der Abwassergebühren, unterjährige Gebührenanpassung - erhält folgende Fassung:

§ 42 Höhe der Abwassergebühren, unterjährige Gebührenanpassung

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m3 Abwasser

ab 01.01.2026    3,02 €

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m2 versiegelte Fläche

ab 01.01.2026    0,49 €

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m3 Abwasser oder Wasser

ab 01.01.2026     3,02 €

(4) Die Gebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m3 Abwasser

ab 01.01.2026    4,56 €.

(5) Die Gebühr für Abwasser, das in einem nicht zum öffentlichen Kanalnetz  gehörenden Kanal in eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet    wird (§ 38 Abs. 4), beträgt je m3 Abwasser 

ab 01.01.2026    2,28 €

(6) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

(7) Ändern sich die Gebührensätze innerhalb eines Veranlagungszeitraumes, so wird der für den neuen Schmutzwassergebührensatz maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Zur Vermeidung übermäßiger Härten können jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen angemessen berücksichtigt werden.

(8) Bei der Änderung des Niederschlagswassergebührensatzes innerhalb eines Veranlagungszeitraumes werden die für den neuen Niederschlagswassergebührensatz maßgeblichen versiegelten Flächen mit dem Zwölftelanteil berechnet, der dem Zeitanteil ab dem Änderungszeitpunkt entspricht.

§ 2

§ 43 Entstehung der Gebührenschuld - erhält folgende Fassung:

§ 43 Entstehung der Gebührenschuld

(1)  In den Fällen des § 38 Abs. 1 und 4 und § 42 a Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungs-verhältnisses. Die Zählergebühr gemäß § 42 a wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem auf dem Grundstück ein Zwischenzähler vorhanden ist, erhoben.

(2)  In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Kalenderjahres.

(3)  In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(4)  In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers.

(5)  Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs. 1 sowie die Vorauszahlung gemäß § 44 ruhen auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i. V. mit § 27 KAG).

§ 3

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 

Bönnigheim, den 15.12.2025

gez.

Albrecht Dautel

Bürgermeister