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Regelung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Nach § 23 Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten.
Aus dem Plan ist die gesetzliche Verbotszone ersichtlich.
Artikelübersicht
- Regelung zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern
- Hallenschließungen über die Weihnachtsferien
- Adventsfenster am Rathaus mit Nikolausbesuch
- Vergabe der Bauplätze im Baugebiet „Bachrain II – Hinter den Lüssen 3“
- Fälligkeit der Wasser-, Schmutz- und Niederschlagswassergebühr am 15.12.2025
- Komm ins Bädle
- Hallenschließungen über die Weihnachtsferien
- Kindergartenkinder schmücken den Weihnachtsbaum im Rathaus
- Wir gratulieren herzlich zum 25-jährigen Dienstjubiläum
- Adventsfenster am Rathaus 6.12.2025 ab 18.00 Uhr




