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Friedhofswesen

Grabpflege

Da die Grabpflege der Grabstätten auf den Friedhöfen erhöhten Anforderungen entsprechen,

möchten wir Sie bei der Gestaltung der Grabstätten

bitten, auf folgende Paragraphen der aktuellen

Friedhofsordnung zu achten:

§ 20

(11) An den Urnenwänden sowie im Urnengarten

und im Urnenbaumgrabfeld wird nur vorübergehend

am Sockel bzw. am Fuß der Trockenmauern in

geringfügigem Umfang Grabschmuck (z. B.

Kerzen, Schmuckblumen, etc.) zum Gedenken

der Verstorbenen geduldet.

Sollte dieser Grabschmuck die Pflegearbeiten

der Stadt oder von ihr beauftragte Dritte

beeinträchtigen, werden diese Gegenstände

ohne vorherige Ankündigung entschädigungslos

entfernt. Die Stadt behält es sich vor, 

die Entfernung der Gegenstände im wöchentlichen 

Rhythmus durchzuführen.

(12) Das Betreten der Erdhügel sowie die

Ablage von Grabschmuck (z. B. Kerzen,

Schmuckblumen, etc.) auf den Erdhügeln

des Urnengartens ist nicht gestattet. Auch

eine Erweiterung/Veränderung der Bepflanzung

durch die Hinterbliebenen ist

untersagt.

§ 25

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des

Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd

gepflegt werden. Verwelkte Blumen

und Kränze sind von den Grabstätten zu

entfernen und an den dafür vorgesehenen

Plätzen abzulagern.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von

sechs Monaten nach Belegung hergerichtet

sein.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften

(§ 20) ist die gesamte Grabfläche zu

bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung

muss den erhöhten Anforderungen entsprechen

und auf die Umgebung abgestimmt

werden; nicht zugelassen sind

insbesondere Bäume und großwüchsige

Sträucher.

Bei Rückschnitten von Bäumen und Sträuchern

möchten wir sie bitten dies vor oder

nach der Vegetationsperiode vorzunehmen.

Wir werden in der KW 28 die Jährliche Vorort-

Begehung vornehmen.

Ihre Friedhofsverwaltung

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