Stadt Bönnigheim Wahlkreis Nr. 13 „Vaihingen“ Gemeinde Kirchheim am Neckar Wahlkreis Nr. 14 „Bietigheim-Bissingen“ Gemeinde Erligheim Wahlkreis Nr. 14 „Bietigheim-Bissingen“ 1. Am 08.03.2026 findet
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
Für die Stadt Bönnigheim, die Gemeinde Kirchheim am Neckar und die Gemeinde Erligheim sind folgende – Briefwahlbezirke – eingeteilt:
In Bönnigheim treten die Briefwahlvorstände (900-01 und 900-02) um 15.00 Uhr in der Turn- und Festhalle Bönnigheim (Amannstraße 11/1, 74357 Bönnigheim) in den Hallenteilen West und Ost zusammen.
In Kirchheim am Neckar tritt der Briefwahlvorstand um 15.30 Uhr in der Gemeindehalle, (Brunnenstraße 25, 74366 Kirchheim am Neckar), zusammen.
In Erligheim tritt der Briefwahlvorstand um 15.30 Uhr im Rathaus Erligheim (Rathausstraße 7, 74391 Erligheim) zusammen.
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Einen Gesamtüberblick bietet „naturpark-stromberg-heuchelberg.de“. Bei Interesse bitte unsere Naturparkführer:innen oder Tel. 07046/884815 kontaktieren.
Einen Gesamtüberblick bietet „naturpark-stromberg-heuchelberg.de“. Bei Interesse bitte unsere Naturparkführer:innen oder Tel. 07046/884815 kontaktieren.
Zur ersten vogelkundlichen Führung des NABU Neckar-Enz in diesem Jahr hatten sich am vergangenen Sonntag 11 Personen an der Staustufe in Besigheim eingefunden. Vorstand Jörg Altmann machte die Teilne
Zur ersten vogelkundlichen Führung des NABU Neckar-Enz in diesem Jahr hatten sich am vergangenen Sonntag 11 Personen an der Staustufe in Besigheim eingefunden.
Vorstand Jörg Altmann machte die Teilnehmer zunächst auf Vögel am Wegesrand und auf dem Neckar aufmerksam. Zu nennen sind hier beispielsweise der eher versteckt lebende Gartenbaumläufer und der Zaunkönig. Auch Grünfinken, Dohlen, Ringeltauben, Grünspecht und Rotkehlchen waren zu sehen und zu hören. Auf dem Neckar beobachtete man die Reiherente als Wintergast, den farblich sehr auffälligen Gänsesäger, Blesshühner und eine Reihe verschiedener Entenarten.
Altmann ging während der Führung auch auf Pflanzengesellschaften am Wegesrand ein, insbesondere Hecken bieten hierbei der Tierwelt Schutz und Deckung und vermindern zudem die Erosion durch starke Luftströmungen. Dabei wurde auch der Winterling entdeckt, einer der ersten Frühlingsblüher.
Am Ende der zweistündigen Veranstaltung lud Jörg Altmann zur nächsten Führung der NABU-Ortsgruppe in Verbindung mit dem Albverein Gemmrigheim ein. Termin ist der 19.4.2026. Treffpunkt ist dann um 8.00 Uhr an der Sporthalle in Gemmrigheim.
Alle Mitglieder des Tennisclubs Erligheim sind ganz herzlich zur diesjährigen Jahreshauptversammlung eingeladen. Diese findet am Freitag, 13.3.2026, im Tennisheim des TCE statt. Einlass ab 18.45 Uhr,
Alle Mitglieder des Tennisclubs Erligheim sind ganz herzlich zur diesjährigen Jahreshauptversammlung eingeladen.
Diese findet am Freitag, 13.3.2026, im Tennisheim des TCE statt. Einlass ab 18.45 Uhr, Abendessen ab 19.00 bis 20.00 Uhr, Sitzungsbeginn: 20.00 Uhr
Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Satzungsänderung
3. Berichte der Funktionäre:
a) 1. Vorsitzende
b) 2. Vorsitzender
c) Sportwart
d) Wirtschaftswart
e) Technischer Leiter
f) Kassiererin
g) Kassenprüfer
4. Entlastung
5. Ehrungen
6. Neuwahlen:
a) Vorsitzende
b) Kassierer/in
c) Schriftführer/in
d) Sportwart/in
e) Jugendwart/in
f) Wirtschaftswart/in
g) Technischer Leiter/in
h) Pressewart/in
i) 2 Kassenprüfer/in
7. Anträge
8. Jahresprogramm
9. Sonstiges
10. Schlusswort
Anträge zur JHV bitte bis spätestens 5.3.2026 per E-Mail an blank.volker@gmx.de. Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Es gibt Schnitzel mit Salaten. Um besser planen zu können, bitten wir um Anmeldung bis 8.3.2026 per E-Mail bei Ingo (ingo.schleicher77@web.de).
Wir freuen uns auf ein zahlreiches Erscheinen.
Der Vorstand
Gruppentraining für Kinder
Seit Oktober findet das Gruppentraining für Kinder im Alter von 7 bis 10 Jahren statt. Dieses findet 14-tägig samstags von 9.30 bis 10.30 Uhr statt. Das nächste Training ist am 21. Februar. Für Rückfragen hierzu steht unser Trainer Peter Ullrich unter der Rufnummer 0177/8809212 gerne zur Verfügung. Wir freuen uns über rege Teilnahme.
Weitere Trainingszeiten sind folgende: 21.2. – 7.3. – 21.3. – 18.4. jeweils von 9.30 bis 10.30 Uhr
Am Samstag, den 28.02.2026 findet der diesjährige Seniorennachmittag in der Wiesentalhalle in Hohenstein statt. Beginn ist um 14:30 Uhr. Herzlich eingeladen sind alle Seniorinnen und Senioren ab 65 Ja
Am Samstag, den 28.02.2026 findet der diesjährige Seniorennachmittag in der Wiesentalhalle in Hohenstein statt. Beginn ist um 14:30 Uhr. Herzlich eingeladen sind alle Seniorinnen und Senioren ab 65 Jahren, die aus Hohenstein kommen, oder in einem Hohensteiner Verein Mitglied sind. Veranstaltet wird der Nachmittag von der Kirchengemeinde Bönnigheim, dem TSV Hohenstein, dem Kleintierzuchtverein Hohenstein-Kirchheim und dem DRK Ortsverein Bönnigheim. Für das leibliches Wohl ist mit Kaffee und Kuchen der Vereine gesorgt. Ein kleines Unterhaltungsprogramm lädt auch wie in den vergangenen Jahren zum gemütlichen Beisammensein ein. Wir freuen uns auf Ihr Kommen.
Die EGS-plan, Ingenieurgesellschaft für Energie-, Gebäude- und Solartechnik mbH, Groniusplatz 10, 70563 Stuttgart (Auftragnehmer) wurde von der Gemeinde Erligheim, Rathausstraße 7, 74391 Erligheim mit
Die EGS-plan, Ingenieurgesellschaft für Energie-, Gebäude- und Solartechnik mbH, Groniusplatz 10, 70563 Stuttgart (Auftragnehmer) wurde von der Gemeinde Erligheim, Rathausstraße 7, 74391 Erligheim mit der Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung gem. Wärmeplanungsgesetz (WPG) beauftragt.
Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 12 Nr. 4 WPG folgende Regelungen vor:
Eine Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen hat die planungsverantwortliche Stelle die Informationen ortsüblich bekanntzumachen.
Unter Beachtung von Art. 13, Abs. 3 und Artikel 14, Abs. 4 der EU-Verordnung 2016/679 teilt die Gemeinde Erligheim folgendes mit:
Die Gemeinde Erligheim beabsichtigt nicht, die erhobenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten erhoben wurden (Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung gem. WPG). Andernfalls stellt die Stadtverwaltung betroffenen Personen vor Weiterleitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gem. EU-VO 2016/679, Art. 13, Abs. 2 zur Verfügung.
Die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten werden durch EGS-plan, Ingenieurgesellschaft für Energie-, Gebäude- und Solartechnik mbh, Gropiusplatz 10, 70563 Stuttgart (Auftragnehmer), auf der Grundlage von Abschnitt 3 WPG erhoben. Erhoben und verarbeitet werden Daten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken. Art und Umfang der erhobenen Daten sind in Anlage 1 zu § 15 WPG dargelegt.
Die Daten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Darüber hinaus besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Als Informationsquelle dienen die Auskünfte der Bezirksschornsteinfegermeister und der Energieunternehmen.
Die Gemeinde Erligheim (3.200 Einwohner) liegt verkehrsgünstig zwischen den Städten Ludwigsburg und Heilbronn und ist eine attraktive Wohngemeinde in der Region Stuttgart mit allen notwendigen öffentl
Die Gemeinde Erligheim (3.200 Einwohner) liegt verkehrsgünstig zwischen den Städten Ludwigsburg und Heilbronn und ist eine attraktive Wohngemeinde in der Region Stuttgart mit allen notwendigen öffentlichen Einrichtungen am Ort oder in der näheren Umgebung.
Wegen der Wahl des Stelleninhabers zum Bürgermeister suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen
Leiter des Hauptamtes (m/w/d)
100 %
Eine ausführliche Stellenausschreibung finden Sie auf unserer Homepage www.erligheim.de unter der Rubrik „Rathaus & Service – Stellenmarkt)“ oder mit dem QR-Code.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen. Bitte richten Sie diese bis zum 2.3.2026 schriftlich an die Gemeindeverwaltung, Rathausstraße 7, 74391 Erligheim oder per E-Mail, ausschließlich im PDF-Format, an gemeindeverwaltung@erligheim.de.