Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 6.11.2025 die Änderung der Benutzungsordnung für das Familienzentrum vom 18.10.2024 beschlossen: Vorwort Das Familienzentrum Bönnigheim ist eine Inst
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 6.11.2025 die Änderung der Benutzungsordnung für das Familienzentrum vom 18.10.2024 beschlossen:
Vorwort
Das Familienzentrum Bönnigheim ist eine Institution der Stadt Bönnigheim. Das Familienzentrum vernetzt die Bereiche Bildung, Betreuung, Beratung und Begegnung, bündelt Angebote und ist somit für Familien auf kurzem Weg erreichbar. Es stellt einen Knotenpunkt im „neuen“ Netzwerk dar, welches Familien berät und unterstützt. Ein Familienzentrum ist eine Einrichtung, die Familien, Eltern und Kindern leicht zugängliche Angebote zur Unterstützung und Förderung bietet.
Das Familienzentrum stellt neben der Betreuung von Kindern von einem bis sechs Jahren ein qualifiziertes Veranstaltungs- und Dienstleistungsangebot bereit und dient der Bereicherung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens in Bönnigheim. Das Familienzentrum bietet bestimmte Räumlichkeiten interessierten Personen, Institutionen und Gruppierungen auch zur Nutzung in eigener Verantwortung und Zuständigkeit an.
Die Vergabe der Räumlichkeiten erfolgt durch den Fachbereich Innere Dienste, Bildung und Ordnung. Ein Anspruch auf Überlassung besteht nicht.
Zur besseren Lesbarkeit der Benutzungsordnung wird für alle Benutzerinnen und Benutzer die männliche Form verwendet.
1. Allgemeines
(1) Das Familienzentrum Bönnigheim wird von der Stadt verwaltet. Es erhält eine Geschäftsführung, die dem Fachbereich Innere Dienste, Bildung und Ordnung angehört. Die Hausleitung des Familienzentrums erledigt in Abstimmung mit dem Fachbereich Innere Dienste, Bildung und Ordnung die Aufgaben der Geschäftsführung wie z.B. die Vergabe der Termine und Räumlichkeiten.
(2) Das Hausmeisterteam unterstützt bei Bedarf die Geschäftsführung bei der Betreuung des Familienzentrums und übt im Auftrag der Stadt neben der Hausleitung auch das Hausrecht aus. Seinen Anweisungen ist von den Veranstaltern und den Besuchern Folge zu leisten.
2. Veranstalter bei nicht städtischen Veranstaltungen
(1) Die Räumlichkeiten werden zur Nutzung in eigener Verantwortung und Zuständigkeit überlassen. Die Einzelheiten werden in einem Miet- und Benutzungsvertrag geregelt.
(2) Die Nutzung für private Veranstaltungen ist nur im Familienzentrumsraum (Veranstaltungsraum in der Telemannstraße 16) möglich, z. B. für Kindergeburtstage.
(3) Die Nutzung für Parteien, Vereine, Stiftungen und sonstige Rechtsträger mit parteipolitischer Ausrichtung ist ausgeschlossen. Ebenso ist jede Nutzung untersagt, die geeignet ist, die Stadt mit links- oder rechtsextremistischen, rassistischen, antisemitischen oder sonst extremistischen Gruppierungen (z.B. Querdenker) in Verbindung zu bringen.
(4) Veranstalter ist der Mieter. Es entsteht in einem solchen Fall nur ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Besucher, nicht aber zwischen Besucher und der Stadt als Vermieterin.
3. Begründung des Vertragsverhältnisses, Nutzungsbestimmungen
(1) Die mietweise Überlassung der Räume und des Inventars bzw. der Gegenstände muss vom Benutzer schriftlich beantragt werden. Anträge auf Überlassung von Räumen und Inventar bzw. Gegenständen sind rechtzeitig vor dem gewünschten Termin schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(2) Das privatrechtliche Vertragsverhältnis kommt mit Zugang des von der Stadt unterschriebenen Miet- und Benutzungsvertrages beim Benutzer zustande.
(3) Terminvormerkungen sind für die Stadt unverbindlich. Aus ihnen kann kein Anspruch auf einen späteren Vertragsabschluss hergeleitet werden.
(4) Der Vertragsgegenstand inklusive des Inventars wird in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Die Räume, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Eine Nutzung des Gartens ist nicht zulässig und nicht Bestandteil des Mietvertrags.
(5) Beschädigungen, die während einer Veranstaltung in oder an dem Vertragsgegenstand eintreten, sind der Stadt unverzüglich zu melden. Der Benutzer hat unmittelbar alles zur Aufklärung Erforderliche zu unternehmen und wenn möglich Beweismaterial sicherzustellen.
(6) Die Räume samt Inventar bzw. gemieteter Gegenstände (Tische, Stühle, Beamer, Geschirr, Geschirrspülmaschine, …) sind zum Ende des Mietzeitraums vom Benutzer in Absprache mit der Stadt im ursprünglichen Zustand (z.B. Entfernung angebrachter Dekorationsmittel, Bestuhlung, usw.), geräumt und besenrein an die Stadt zurückzugeben.
(7) In den Räumen und auf dem Grundstück der Einrichtungen gilt ein Rauchverbot.
(8) Veranstaltungen sind so zu gestalten, dass eine Störung der Nachbarschaft ausgeschlossen ist. Ab 22:00 Uhr sind Türen und Fenster geschlossen zu halten, um das Austreten von Lärm nach außen zu verhindern.
(9) Tiere dürfen nicht in die Einrichtung mitgebracht werden. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt.
4. Schuldner
(1) Schuldner der Entgelte ist der Mieter bzw. Veranstalter; nachstehend auch Benutzer genannt.
(2) Treten mehrere Veranstalter auf, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Die Überlassung des Mietobjektes an Dritte ist nicht zulässig.
5. Nutzungsentgelte
Für die Nutzung der mietbaren Räumlichkeiten, des Inventars und anderer Gegenstände werden Nutzungsentgelte nach der Entgeltordnung in der Anlage I und etwaige sonstige Kosten von der Stadt in Rechnung gestellt.
6. Pflichten des Benutzers, Zutritt der Beauftragten der Stadt
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die geltenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen (z.B. Jugendschutzgesetz) sowie die besonderen Ordnungsvorschriften (u.a. Gefahrenschutz- und Brandschutzordnung) zu beachten.
(2) Bau-, Feuer-, Sicherheits-, Gesundheits- sowie ordnungspolizeiliche Vorschriften müssen eingehalten werden.
(3) Den Beauftragten der Stadt ist Zutritt zu Veranstaltungen jederzeit zu gestatten.
7. Vorlage eines Veranstaltungsprogramms, Ausschluss
(1) Der Stadt ist bei Mietanfrage auf Verlangen ein Veranstaltungsprogramm oder dergleichen vorzulegen.
(2) Der Benutzer darf die Räumlichkeiten nur zu dem im Miet- und Benutzungsvertrag angegebenen Zweck benutzen. Es können Nutzungen ausgeschlossen werden, welche dem Zweck des Familienzentrums nicht entsprechen oder sogar zuwiderlaufen.
8. Übertragung der Schlüsselgewalt
(1) Ein Anspruch auf Übertragung der Schlüsselgewalt besteht ausdrücklich nicht. Es steht jedoch im Ermessen der Stadt ausnahmsweise mit bekannten, zuverlässigen Benutzern die Übertragung der Schlüsselgewalt vertraglich zu vereinbaren. Die vertragliche Regelung bedarf der Schriftform.
(2) Soweit Benutzern Schlüssel für einzelne Räume, Schränke oder sonstige Einrichtungen übergeben werden, ist der Benutzer für den ordnungsgemäßen Gebrauch bzw. Verschluss dieser Räume und Einrichtungen verantwortlich.
(3) Für die aus einem eventuellen Verlust des Schlüssels entstehenden Kosten (ggf. Austausch der Schließanlage) haftet der Benutzer. Die Stadt kann die Übertragung der Schlüsselgewalt von einer Kaution und / oder von dem Abschluss einer Schlüsselversicherung abhängig machen.
9. Haftung
(1) Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Benutzer hat auf Verlangen der Stadt nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
(2) Für eingebrachte Gegenstände vom Veranstalter, übernimmt die Stadt keine Haftung.
10. Rücktritt
(1) Der Benutzer ist jederzeit berechtigt vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Dieser Rücktritt muss vier Wochen vor dem Überlassungstermin stattfinden.
a) Bei einem Rücktritt in einem Zeitraum von weniger als vier Wochen vor dem Überlassungstermin ist das vereinbarte Nutzungsentgelt in vollem Umfang zu zahlen.
b) Ist der Stadt eine andere Vermietung möglich, so werden die Einnahmen hieraus anteilig auf die Ausfallentschädigung angerechnet.
(2) Die Stadt ist unbeschadet weitgehender gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Miet- und Benutzungsvertrag zurückzutreten, wenn
a) durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist.
b) die Stadt nach Abschluss des Miet- und Benutzungsvertrages von Umständen Kenntnis erlangt, dass die vom Benutzer geplante Veranstaltung, bestehenden Gesetzen zuwiderhandelt oder die berechtigte Sorge besteht, dass Besucher, Personal, Passanten oder andere Personen geschädigt oder das Mietobjekt beschädigt werden.
c) der Benutzer den Veranstaltungszweck ohne vorherige Zustimmung der Stadt ändert.
d) die für die Veranstaltung erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen nicht vorliegen.
(3) Im Falle eines berechtigten Rücktritts der Stadt nach Absatz 2 hat der Benutzer der Stadt Ersatz für den Ausfallschaden nach Absatz 1 zu leisten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt der Stadt ausdrücklich vorbehalten. Schadensersatzansprüche gegen die Stadt sind ausgeschlossen.
(4) Kann der Vertragsgegenstand infolge höherer Gewalt dem Benutzer nicht zur Verfügung gestellt werden oder kann die Veranstaltung aufgrund einer nicht vorhersehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden, steht jeder Vertragspartei ein Rücktrittsrecht zu. In diesem Fall trägt jede Vertragspartei die ihr bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten selbst.
11. Kündigung
(1) Die Stadt ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn
a) die vom Benutzer zu erbringenden Zahlungen trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig entrichtet bzw. die Nebenpflichten (z. B. Sicherheitsleistungen) nicht fristgerecht erfüllt werden.
b) erhebliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder Einzelanweisungen seitens der Stadt oder sonstige vertragliche Nebenpflichten vorliegen und trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht abgestellt oder beseitigt werden.
(2) Kündigt die Stadt den Miet- und Benutzungsvertrag berechtigt, so sind alle Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche, gleich welcher Art, gegen die Stadt ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Bei periodischen Belegungen können die Vertragsparteien den Miet- und Benutzungsvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Soweit innerhalb eines gemieteten Zeitraums einzelne Termine durch den Benutzer nicht wahrgenommen werden, besteht die Verpflichtung zur Leistung des Entgelts weiter.
Müssen innerhalb der periodischen Belegung einzelne Termine durch die Stadt abgesagt werden, besteht seitens der Benutzer keine Verpflichtung zur Leistung des anteiligen Entgelts für diesen Termin; die Stadt kann die Belegung einzelner Termine absagen, wenn sie die Räumlichkeiten für eigene Zwecke benötigt oder aus sonstigen Gründen ein Bedarf (auch von Dritten) besteht. Ersatzansprüche aufgrund der Absage können gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden.
12. Rückgabe
Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts oder der fristlosen Kündigung durch die Stadt ist der Benutzer zur sofortigen Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt als Vermieterin berechtigt, die Räumung und Herstellung des Vertragsgegenstandes in den ursprünglichen Zustand auf Kosten des Benutzers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bönnigheim, Gerichtsstand ist das für die Vermieterin zuständige Gericht.
14. Wirksamkeit
Sind einzelne Bestimmungen der Benutzungsordnung und ihrer Anlage unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der wirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck des zwischen den Parteien Vereinbarten am nächsten kommt.
15. Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Bönnigheim, 07.11.2025
gez.
Albrecht Dautel
Bürgermeister
Anlage zur Benutzungsordnung
Entgeltordnung für die Überlassung von Räumen, Inventar und anderen Gegenständen des Familienzentrums an Dritte.
Der Gemeinderat hat am 06. November 2025 folgende Entgeltordnung für das städtische Familienzentrum beschlossen:
A. Regelmäßige/periodische Nutzung:
Räume
Benutzungsentgelt je Veranstaltung
Foyer Krippe in der Neukircher Straße 14, Bönnigheim
Dazu gehören
die Eingangshalle
zwei Toiletten und eine Behindertentoilette
a) bei Nutzung bis zu drei Stunden 15 € / Termin
b) bei Nutzung über drei Stunden 30 € / Termin
ein Bewegungsraum mit Abstellkammer
Das Objekt beträgt mit dem Bewegungsraum insgesamt 138 m².
Zusätzlich 5 €
Hausmeister-/Reinigungspauschale
Für die Nutzung durch externe Veranstalter wird eine Hausmeisterpauschale in Höhe von 50 € erhoben.
Veranstaltungsraum bzw. Familienzentrumsraum im Kindergarten in der Telemannstraße 16, Bönnigheim
Zum Raum gehören
ein Lagerraum (6,1 m²) mit Tischen und Stühlen für ca. 50 Personen
eine Behindertentoilette (5,4 m²) mit Wickeltisch
Das Objekt beträgt insgesamt 61,54 m².
a) bei Nutzung bis zu drei Stunden 15 €/Termin
b) bei Nutzung über drei Stunden 30 €/Termin
Folgende Ausstattung ist vorhanden:
eine Küche mit Herd, Backofen, Kühlschrank und Geschirrspülmaschine, sowie Geschirr für ca. 20 Personen
Aufpreis für die Nutzung 20 €
Die Küche muss vom Benutzer gereinigt werden.
ein Beamer mit entsprechender Projektionsfläche, geeignet für Vorträge oder Seminare
Aufpreis für die Nutzung 10 €
Hausmeister-/Reinigungspauschale
Für die Nutzung durch externe Veranstalter wird eine Hausmeisterpauschale in Höhe von 50 € erhoben.
Als regelmäßige bzw. periodische Belegung gelten die regelmäßigen, wöchentlichen oder monatlichen Belegungen, die in der Regel im Rahmen eines Probe-, Übungs- oder Trainingsbetriebs der Benutzer (z.B. VHS, Vereine) erfolgen könnten.
Beim Familienzentrum können in den Kita-Ferien Reinigungs- und Renovierungsarbeiten im Haus stattfinden. Eine Nutzung der Räumlichkeiten in den Kita-Ferien ist daher nur nach vorheriger Absprache mit der Stadt möglich.
B) Einmalige Nutzung:
Gebäude/Stockwerk
Raum/Inventar
Kriterium
Entgelt
Neukircher Straße 14
Foyer
a) bei Nutzung bis zu drei Stunden/Termin
b) bei Nutzung über drei Stunden/Termin
15 €
30 €
Bewegungsraum mit Abstellkammer
Je Termin
zusätzlich 5 €
Hausmeister-/Reinigungspauschale
Für die Nutzung durch externe Veranstalter wird eine Hausmeisterpauschale in Höhe von 50 € erhoben.
Telemannstraße 16
Familienzentrumsraum / Veranstaltungsraum
a) bei Nutzung bis zu drei Stunden/Termin
b) bei Nutzung über drei Stunden/Termin
30 €
60 €
Mit Nutzung Küche
Aufpreis für die Nutzung 40 €
Die Küche muss vom Benutzer gereinigt werden.
Mit Nutzung Beamer
Aufpreis für die Nutzung 20 €
Hausmeister-/Reinigungspauschale
Für die Nutzung durch externe Veranstalter wird eine Hausmeisterpauschale in Höhe von 50 € erhoben.
C. Berechnungskriterien
- Berechnungsgrundlage für die Benutzungsentgelte sind Stunden und Termine.
Angefangene Zeitkorridore werden voll in Rechnung gestellt.
Einmalige Nutzungen:
Die Entgeltfestsetzung erfolgt je Termin bzw. nach der in der Spalte Kriterium genannten Zeitangabe.
D. Öffnungs- und Schließdienst:
Sofern ein separater Öffnungs- und Schließdienst seitens der Stadt Bönnigheim erfolgt (z.B. außerhalb der Öffnungszeiten der Familienzentren), wird hierfür ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 60,-- Euro in Rechnung gestellt.
E. Sonstige Gegenstände/Extra-Leistungen
Gegenstand
Kriterium
Entgelt
Derzeit nicht vorgesehen
F. Sonstige Genehmigungen
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für die Erlaubnis für Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie für gewerbsmäßiges Fotografieren oder eine sonstige Gewerbeausübung im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird, liegt im Ermessen der Stadt Bönnigheim.
G. Befreiungen/Aufschläge/Abschläge/ermäßigte Entgelte
Nutzer/Art der Veranstaltung
Höhe des Entgelts/Befreiungen/Aufschläge/Abschläge/ermäßigte Entgelte
- eigene Veranstaltungen des Familienzentrums
- Veranstaltungen des Fachbereichs Innere Dienste, Bildung und Ordnung
- Kooperationspartner des Familienzentrums (z. B. Literaturpädagogin, Ergotherapeutin
entgeltfrei
- andere Fachbereiche der Stadt Bönnigheim
entgeltfrei
Veranstaltungen mit überwiegend gewerblichem Charakter
Derzeit nicht vorgesehen
Befreiungen, Auf- oder Abschläge sind nach der Entgeltkalkulation festzulegen.
H. Zeitpunkt der Zahlung
(1) Bei periodischer Belegung erfolgt die Rechnungsstellung zu dem von der Stadt im Vertrag bestimmten Termin (z.B. ¼ jährlich, Saison).
(2) Bei einmaliger Nutzung erfolgt die Rechnungsstellung i.d.R. vier Wochen im Voraus. Das Entgelt zuzüglich eventuell zu erwartender Nebenkosten ist im Voraus, spätestens zwei Wochen vor der Belegung bzw. dem Veranstaltungstermin zu entrichten.
I. Zusatzbestimmungen
(1) Die Benutzungsdauer bemisst sich nach der Zeit vom Öffnen bis zum Schließen der Räume bzw. der Übergabe/Rückgabe der Gegenstände oder des Inventars.
(2) Soweit nicht anders geregelt bzw. vereinbart, sind in den Benutzungsentgelten die Kosten für Strom, Wasser und Heizung enthalten.
(3) Bei außerordentlicher Verschmutzung werden die tatsächlich angefallenen Reinigungskosten in Rechnung gestellt. Die Stadt kann im Einzelfall separate Nebenkosten in Rechnung stellen, wenn absehbar ist, dass mit überdurchschnittlich hohem Verbrauch von Strom, Wasser oder Heizung zu rechnen ist.
(4) Bei Beschädigungen und Verschmutzungen am Gebäude, den Außenanlagen, den Räumen, dem Inventar oder sonstigen Gegenständen hat der Benutzer die Kosten für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung in Höhe der tatsächlichen Kosten bzw. der von der Stadt festgesetzten Verrechnungssätze zu tragen. Das gleiche gilt für abhanden gekommene Gegenstände.
(5) In dieser Anlage nicht erfasste Kosten und Leistungen werden in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim am 21.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Bönnigheim erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Bönnigheim und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Bönnigheim.
§ 2 Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 600 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 370 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 430 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3 Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026.
§ 4 Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 27.09.2024 außer Kraft.
Hinweise:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bönnigheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat.
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim am
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim am 21.11.2025 folgende Satzung zur Änderungen der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 17.04.2015, zuletzt geändert am 25.06.2021, beschlossen:
§ 1 Steuersatz
Der § 5 „Steuersatz“ der Hundesteuersatzung wird wie folgt geändert:
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 156 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 936 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach
Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 312 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.872 €. Hierbei bleiben Hunde, die ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dienen und steuerfreie Hunde nach § 6 außer Betracht. Werden neben in Zwinger (§ 7) gehaltenen Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als weitere Hunde im Sinne von Satz 1. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“.
Kampfhunde sind solche Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier,
Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.
Der Nachweis, dass ein Hund nicht oder nicht mehr als Kampfhund einzustufen ist, kann vom Hundehalter durch ein tierpsychologisches Gutachten, das durch einen Tierarzt mit nachweislicher Zusatzqualifikation im Bereich „Tierpsychologie“ oder „Verhaltenstherapie“ erstellt wurde, oder durch eine erfolgreiche Teilnahme an der Verhaltensprüfung des Fachbereichs Veterinärangelegenheiten des Landratsamtes Ludwigsburg erbracht werden. Die Kosten hierfür trägt der Hundehalter.
Die Steuersatzanpassung aufgrund Vorliegens eines tierpsychologischen Gutachtens im Sinne des § 5 Abs. 4 erfolgt zum 1. des Folgemonats, in dem die Entscheidungsgrundlage vorgelegt wurde; wird diese bereits am 1. Tag des Kalendermonats vorgelegt, so erfolgt die Steueranpassung mit diesem Tag. § 10 Abs. 1 bleiben unberührt.
Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt 468 €. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
§ 2 Hundesteuermarken
Der § 11 „Hundesteuermarken“ der Hundesteuersatzung wird wie folgt geändert:
Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Stadt Bönnigheim kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 21,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben
§ 2 Inkrafttreten
Die §§ 1 und 2 treten am 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.