Zweckverband Gruppenklärwerk Weidach
Haushaltssatzung des Zweckverbandes "Gruppenklärwerk Weidach" Sitz: 74366 Kirchheim am Neckar für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.9.1974 (GBI S. 408), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147, 1149) i.V. mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBI 2000 S. 581) zuletzt geändert durch das Gesetz vom vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 186), hat die Verbandversammlung am 13.12.2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen: |
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§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt |
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Der Haushaltsplan wird festgesetzt: |
1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen: |
EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
648.600 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
648.600 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
0 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
0 |
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2. Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen: |
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2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
585.000 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
395.600 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts |
189.400 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
0 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
25.000 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
-25.000 |
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von |
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2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf |
164.400 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
0 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
176.100 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
-176.100 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
-11.700 |
§ 2 Kreditermächtigung |
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf |
0 EUR |
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§ 3 Verpflichtungsermächtigungen |
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Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen |
0 EUR |
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§ 4 Kassenkredite |
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Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
200.000 EUR |
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§ 5 Betriebskostenumlage |
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Die Betriebskostenumlage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 585.000 EUR nach § 10 Abs. 2 der jeweils gültigen Satzung des Zweckverbandes festgesetzt. |
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Auf die Verbandsmitglieder entfällt im Jahr 2023 folgende Umlage: |
EUR |
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1. Kirchheim am Neckar |
579.287,00 |
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2. Bönnigheim (für die Stadtteile Hofen und Hohenstein) |
5.713,00 |
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zusammen: |
585.000,00 |
§ 6 Weitere Bestimmungen |
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Die in dieser Haushaltssatzung festgesetzte Betriebskostenumlage ist vorläufig. Sie wird beim Abschluss der Jahresrechnung 2023 entsprechend dem tatsächlichen Bedarf endgültig festgesetzt. |
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Kirchheim am Neckar, 13.12.2022 |
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gez. |
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Uwe Seibold |
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Verbandsvorsitzender |
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung |
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Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die von der Verbandsversammlung beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde gemäß § 81 Absatz 2 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde am 15.12.2022 vorgelegt. Die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung wurden vom Landratsamt Ludwigsburg, Kommunalaufsicht, am 15.12.2022 genehmigt. |
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Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.05.2023 bis 09.06.2023 im Rathaus, Hauptstr. 78, Obergeschoss, Zimmer Nr. 14, während den üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. |
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Kirchheim a.N., 15.5.2023 |
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gez. Uwe Seibold |
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Bürgermeister |
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Hinweis: |
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Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für |
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Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser |
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Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines |
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Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Kirchheim am |
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Neckar geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist |
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zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die |
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Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. |
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