Gemeinsame Bekanntmachungen
Betrieb von Heizölverbraucheranlagen (Heizöltanks), Nachrüstpflicht in Überschwemmungsgebieten
Das Landratsamt Ludwigsburg weist darauf hin, dass Heizölverbraucheranlagen, die am 05.01.2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, vom Betreiber bis zum 05. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten sind (§ 78 c Abs.3 Wasserhaushaltsgesetz).
Das Landratsamt empfiehlt daher allen Betreibern, baldmöglichst ihre bestehenden Heizölverbraucheranlagen durch einen zertifizierten Fachbetrieb prüfen zu lassen. Es sei denn, es handelt sich um eine wiederkehrend prüfpflichtige Anlage, die sowieso schon regelmäßig von einem Sachverständigen überprüft wird.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfzeitpunkte und -intervalle durch einen Sachverständigen sind, abhängig von Standort und Größe der Anlage, den nachfolgend aufgeführten Tabellen zu entnehmen.
Insbesondere bei älteren Anlagen empfiehlt sich eine Überprüfung, da es im Laufe vieler Betriebsjahre zu Schäden an den Anlagen kommen kann (z.B. durch Materialermüdung). Dadurch kann Öl unbemerkt in den Untergrund versickern und zu Verunreinigungen im Boden, Grundwasser und angrenzenden oberirdischen Gewässern führen. Die Schäden müssen meist aufwändig beseitigt werden. Die Kosten dafür trägt der Betreiber der Heizölverbraucheranlage.
Unabhängig davon müssen Heizölverbraucheranlagen so geplant und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV). Betreiber einer Anlage haben die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren (§ 46 Abs. 1 AwSV). Die Verantwortung für einen ordnungsgemäßen Zustand der Anlage liegt beim Betreiber.
Auszug Anlage 5 zu § 46 Abs. 2 AwSV
Anlagen |
Prüfzeitpunkte und -intervalle für Heizöltanks außerhalb von Wasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
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vor Inbetriebnahme oder nach einer we-sentlichen Änderung (z.B. Einbau einer Innenhülle)
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regelmäßig wieder-kehrende Prüfung |
Stilllegung |
Unterirdische Anlagen (Erdtanks)
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jeder Tank – ohne Ausnahme |
jeder Tank – ohne Ausnahme // alle 5 Jahre |
jeder Tank – ohne Ausnahme |
Oberirdische Anlagen (z.B. Keller- oder Garagentanks)
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jeder Tank über 1.000 Liter |
jeder Tank über 10.000 Liter // alle 5 Jahre |
jeder Tank über 10.000 Liter |
Auszug Anlage 6 zu § 46 Abs. 3 AwSV
Anlagen |
Prüfzeitpunkte und -intervalle für Heizöltanks innerhalb von Wasserschutzgebieten (ohne Zone III B) und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten |
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vor Inbetriebnahme oder nach einer we-sentlichen Änderung (z.B. Einbau einer Innenhülle)
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regelmäßig wieder-kehrende Prüfung |
Stilllegung |
Unterirdische Anlagen (Erdtanks)
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jeder Tank – ohne Ausnahme |
jeder Tank – ohne Ausnahme // alle 2 ½ Jahre
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jeder Tank – ohne Ausnahme |
Oberirdische Anlagen (z.B. Keller- oder Garagentanks)
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jeder Tank über 1.000 Liter |
jeder Tank über 1.000 Liter // alle 5 Jahre |
jeder Tank über 1.000 Liter |
Landratsamt Ludwigsburg
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