Mit Bescheid vom 13.12.2023, AZ 20-621.31/Mai, hat das Landratsamt Ludwigsburg die durch die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Bönnigheim mit der Stadt Bönnigheim und den Gemeinden Kirchheim am Neckar und Erligheim am 27.6.2023 beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 – 2035 gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Maßgebend ist der Lageplan mit dem Erläuterungsbericht vom 5.5.2023. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 – 2035 des Gemeindeverwaltungsverbandes Bönnigheim wirksam.
Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 – 2035, der Erläuterungsbericht (Begründung) mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung können bei der Verbandsverwaltung des Gemeindeverwaltungsverbandes Bönnigheim, Kirchheimer Str. 1, 74357 Bönnigheim, Zi. 206, während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Zusätzlich können die Unterlagen unter nachfolgendem Link heruntergeladen werden:
https://www.boennigheim.de/flaechennutzungsplan
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Gemäß §44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bönnigheim, 3.5.2024
gez. Albrecht Dautel, Verbandsvorsitzender