Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeitigen Fassung hat der Gemeinderat am 23.02.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen: § 1 E
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeitigen Fassung hat der
Gemeinderat am 23.02.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von
26.984.600
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von
-29.790.500
1.3Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von
-2.805.900
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von
0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von
0
1.6Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von
0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von
-2.805.900
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
26.280.400
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
-27.303.300
2.3Zahlungsmittelbedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von
-1.022.900
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von
4.768.200
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von
-9.974.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von
-5.205.800
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von
-6.228.700
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
0
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
-143.000
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von
-143.000
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von
-6.371.700
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-
maßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 12.606.800 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 5.900.000 EUR
§ 5 Steuersätze
Die Realsteuerhebesätze sind in der Hebesatzsatzung vom 17.12.2020 festgesetzt.
Die Realsteuerhebesätze für 2024 werden nachstehend nachrichtlich aufgeführt:
1.
für die Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
430 v.H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
430 v. H.
der Steuermessbeträge;
2.
für die Gewerbesteuer auf
400 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 6 Weitere Bestimmungen
Für die Grundsteuer wird bestimmt, dass nach § 28 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes vom
07.08.1973 (BGBl. I Seite 965) für Kleinbeträge abweichende Fälligkeiten gelten.
Bönnigheim, den 26.02.2024
gez. Albrecht Dautel
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bönnigheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Das Landratsamt Ludwigsburg hat mit Erlass vom 25.03.2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 gem. § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.
Gleichzeitig hat das Landratsamt Ludwigsburg den durch Kredite zu finanzierenden Betrag der Verpflichtungsermächtigungen des Finanzhaushalts in Höhe von 3.950.000 € nach § 86 Abs.4 GemO genehmigt.
Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 2024 ist in der Zeit vom 12. April bis 23. April 2024, je einschließlich, bei der Stadtkämmerei Bönnigheim, Rathaus, Zimmer 202, öffentlich ausgelegt.
Auf Grund der §§ 14, 16, 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juli
Auf Grund der §§ 14, 16, 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetze vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1147) und vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat der Stadt Bönnigheim in seiner Sitzung am 30. Juni 2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
Die Geltungsdauer der bestehenden „Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans ‚Weststadt‘ in Bönnigheim“ vom 23.07.2021, veröffentlicht im Nachrichtenblatt (Amtsblatt NB 30/2021 für die Stadt Bönnigheim und die Gemeinden Kirchheim am Neckar und Erligheim) wird um ein Jahr verlängert.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.